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Satzung

Satzung der Schachvereinigung 1930 Hockenheim

(in neuer Rechtschreibung)

 

§ 01 Name und Sitz

Der im Jahre 1930 gegründete und nach einer vorübergehenden Trennung im Jahre 1974 wiedervereinigte Verein nennt sich unter ausdrücklichem Bezug auf das Gründerjahr

 

"Schachvereinigung 1930 Hockenheim"

 

Sitz des Vereins ist Hockenheim.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwetzingen eingetragen werden.

 

§ 02 Zweck und Aufgaben

2.1 Die Schachvereinigung 1930 Hockenheim (im folgenden SV 1930 genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2.2 Ihre Aufgabe ist eine Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports, die im besonderen Maße geeignet sind, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Sie widmet sich vor allem der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.

2.3 Entsprechend ihrer Aufgabe ist die SV 1930 parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

2.4 Die SV 1930 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Beiträge, Zuwendungen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.5 Die SV 1930 kann sich zur Wahrung ihrer Interessen anderen Organisationen wie zum Beispiel dem Badischen Schachverband BSV anschließen.

 

§ 03 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder sind

a. Die aufgenommenen Mitglieder

b. Die Ehrenmitglieder

3.2 Die Aufnahme als Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

3.3 Über seine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.4 Die Ehrenmitgliedschaft wird nur an Personen verliehen, die sich um das Schachspiel und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie wird auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zum nächstgegebenen Anlass verliehen.

§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen, Turnierordnungen etc. teilzunehmen.

4.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht das Schachspiel und den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.

4.3 Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.

4.4 Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 05 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch

a. Tod

b. Ausschluss oder

c. Austritt.

5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand gegenüber abzugeben ist. Sie ist zum Jahresende wirksam.

5.3 Die Vorstandschaft kann aus schwerwiegenden Gründen Mitglieder ausschließen.

5.4 Die Pflichten der Mitglieder sind bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit von Austritt oder Ausschluss in jedem Fall zu erfüllen.

§ 06 Die Organe der SV 1930

Die Organe sind

a. Die Hauptversammlung

b. Die außerordentliche Mitgliederversammlung: Einberufung durch die Vorstandschaft oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder innerhalb von vier Wochen.

c. Der Vorstand

d. Der erweiterte Vorstand.

 

§ 07 Der Vorstand

7.1 Dem Vorstand gehören an

a. Der 1. Vorsitzende

b. Der 2. Vorsitzende (= stellvertretender 1. Vorsitzender)

c. Der Kassier

d. Der Schriftführer

e. Der Spielleiter

f. Der Jugendleiter.

7.2 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben in jedem Fall im Amt bis zur Wahl ihres Nachfolgers.

7.3 Der Vorstand regelt sämtliche Vereinsangelegenheiten.

7.4 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf binnen Wochenfrist einberufen.

7.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

7.6 Die Vorstandschaft hat das Recht, für besondere Aufgaben Sachbearbeiter hinzuzuziehen, Ausschüsse zu bilden und im Bedarfsfalle einzelne Tätigkeiten gegen angemessene Vergütung zu vergeben.

 

§ 08 Gesetzliche Vertretung

Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 09 Die gesetzlichen Vertreter sind an die Beschlüsse der Generalversammlung und / oder der Vorstandschaft gebunden.

 

§ 10 Der erweiterte Vorstand

10.1 Ihm gehören an

a. Der Jugendreferent

b. Der Referent für Schülerschach

c. Der Pressereferent

d. Der Materialwart.

10.2 Der erweiterte Vorstand wird entweder in seiner Gesamtheit oder auf Einzelpersonen bezogen nach Erfordernissen vom 1. Vorsitzenden einberufen.

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

Alle zwei Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentlich Mitgliederversammlung stattzufinden.

Ihr obliegt vor allem

11.1 die Entgegennahme des Zweijahresberichtes und der Zweijahresabrechnung der Vorstandschaft,

11.2 die Wahl der Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre

11.3 Entlastung der Vorstandsmitglieder

11.4 die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder

11.5 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen über die Hockenheimer Tageszeitung einzuberufen. Sie sind immer beschlussfähig, gleichgültig, wie viele Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.

§ 12 Protokollführung

12.1 Über die Hauptversammlung sowie über alle Vorstandsitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen.

12.2 Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokoll-, Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 13 Beschlüsse

13.1 Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu berechnen.

13.2 In Sachfragen wird offen abgestimmt. Es genügt die einfache Mehrheit.

13.3 Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.

13.4 Erhalten bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten Stimmen, ist im ersten Wahlgang nur gewählt, wer die absolute Mehrheit hat. Andernfalls muss eine Stichwahl erfolgen, zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

 

§ 14 Beiträge und Rechnungsführung

14.1 Die SV 1930 erhebt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die an den BSV zu entrichtenden Beiträge sind ohne Beschlussfassung abzuführen.

14.2 Der Beitrag ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag.

14.3 Die Beiträge sind spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung zu entrichten.

14.4 Die Kassenführung ist spätestens bis zur nächsten Hauptversammlung (Zweijahresfrist) durch zwei Kassenprüfer, die von der Hauptversammlung berufen werden, zu prüfen. Der Hauptversammlung ist Bericht zu erstatten.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung/ außerordentlichen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

 

§ 15 Auflösung der SV 1930

15.1 Die Auflösung kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden.

15.2 Bei der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen der Stadt Hockenheim oder dem BSV zuzuführen, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von einer außerordentlichen Hauptversammlung zu beschließen und tritt nach erfolgter Überprüfung durch die zuständige Finanzbehörde zwecks Erlangen einer Spendenberechtigung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 17 Jugendordnung

Die am 04.12.1992 beschlossene und als Anlage beigefügte Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

Hauptversammlung vom 22.01.1993 / 09.07.1993

  1. Vorsitzender Dieter Auer

  2. Vorsitzender Karl Klein

  3. Wolfgang Wein

  4. Christian Würfel

  5. Karl Blattner

  6. Diana Träutlein

  7. Martin Wühl

JUGENDORDNUNG

der Jugendabteilung der Schachvereinigung 1930 Hockenheim

(in neuer Rechtschreibung)

Präambel

Das Schachspiel ist geeignet, in vielfältiger Weise die Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher zu unterstützen. Es enthält sportliche, spielerische, künstlerische und wissenschaftliche Elemente. Das Schachspiel fördert darüber hinaus die intellektuellen Fähigkeiten junger Schachspieler durch Schulung der Konzentrationsfähigkeit, des Gedächtnisses, des abstrakt-logischen Denkens, des räumlichen Vorstellungsvermögens, der Analysefähigkeit und besonders der Entwicklung von Problemlösestrategien. Durch die Stärkung von Ausdauer, Willensstärke, Entschlusskraft, objektivem Denken und Fähigkeit zur Selbstkritik trägt das Schach zur Entwicklung von Charakter und Persönlichkeit junger Menschen bei.

 

§ 1

Die Jugendabteilung der SV 1930 Hockenheim bemüht sich um sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit. Sie fördert das soziale Verhalten der Jugendlichen, den Gemeinschaftssinn, Solidarität und die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 2

Die Jugendordnung ist Grundlage für die Jugendabteilung.

 

§ 3

Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder der SV 1930 Hockenheim, die zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Darüber hinaus können Mitglieder ab dem vollendeten 20. Lebensjahr, die sich um die Jugendarbeit verdient gemacht haben, auf Vorschlag durch Zweidrittelmehrheit der Vereinsjugendversammlung zu Ehrenmitgliedern der Jugendabteilung ernannt werden.

 

§ 4

Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere

- die Ausbildung der Jugendlichen im Schachspiel

- die Durchführung der Wettkämpfe

- die Pflege von Kontakten mit anderen Jugendabteilungen.

 

§ 5

Die Jugendabteilung begrüßt und unterstützt Schachgruppen und Schacharbeitsgemeinschaften an Schulen und ist bemüht, Schüler für den Gedanken des Schachspiels im Verein zu gewinnen.

 

§ 6

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 7

Die Jugendabteilung ist Mitglied der Schachjugend Baden (SJB).

 

§ 8

Innerhalb der Jugendabteilung bestehen Rauchverbot und Alkoholverbot.

 

§ 9

Organ der Jugendabteilung sind

- der Vereinsjugendausschuss

- die Vereinsjugendversammlung.

§ 10

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 3 ab vollendetem 6. Lebensjahr. Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind unter anderem

- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjugendausschusses

- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung

- Entlastung des Vereinsjugendausschusses

- Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.

 

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

 

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

 

Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses der Vereinsjugendversammlung muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 11

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

- dem Jugendleiter

- seinem Stellvertreter

- dem Jugendkassenwart.

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen, er ist Vorsitzender des Vereinsjugendversammlung und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

 

Die Mitglieder der Vereinsjugendversammlung werden mit Ausnahme der Übungsleiter von der Vereinsjugendversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

 

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied unabhängig vom Alter wählbar.

 

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

 

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen der Vereinsjugendversammlung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendversammlung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 12

Die Jugendabteilung erhält zur Durchführung von Maßnahmen im Jugendbereich aus dem Etat, die den Vorhaben der Jugendabteilung und Möglichkeiten des Vereins angemessen sind. Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen.

 

Dem Vereinsvorstand und dem Schatzmeister gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

§ 13

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Vereinsjugend.

 

Hockenheim, den 10.04.1992

 

Dieter Auer

1. Vorsitzender

 

Karl Klein

2. Vorsitzender + Jugendleiter

 

Eintragungsbescheinigung

 

Der Verein

Schachvereinigung 1930 Hockenheim

mit Sitz in Hockenheim

wurde heute mit der Satzung vom 22.01.1993 und der am 09.07.1993 beschlossenen Satzungsänderung unter Nr. 487 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwetzingen eingetragen.

Gemäß § 65 BGB erhält der Vereinsname mit der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“.

 

Schwetzingen, den 19. Juli 1993

Amtsgericht Schwetzingen

-Registergericht-

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Hambsch

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